Statuten der Jungsozialist*innen des Kantons Zug (JUSO Zug)
Art. 1 Wesen
Unter dem Namen Jungsozialist*innen des Kanton Zugs (JUSO Zug) schliessen sich natürliche
Personen (nachfolgend «Mitglieder») zu einem politischen Verein gemäss ZGB Art. 60 ff. mit
Sitz in Zug zusammen. Die JUSO Zug ist eine Sektion der Jungsozialist*innen Schweiz (JUSO
Schweiz) mit Sitz in Bern gemäss Art. 5 der Statuten der JUSO Schweiz.
Art. 2 Zweck
Die JUSO Zug erstrebt ein sozialistisches Gesellschafts- und Wirtschaftssystem. Sie trägt
insbesondere das sozialistische Gedankengut in die Jugend hinein, vertritt die Anliegen junger
Leute innerhalb des Kantons Zug und fördert deren politisches Engagement.
Art. 3 Stellung zur SP Zug
Die JUSO Zug ist die offizielle Jugendorganisation der SP Kanton Zug und übt Vertretungsrecht
in deren Gremien aus.
Art. 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied der JUSO Zug kann sein, wer die Statuten der JUSO Zug anerkannt und
höchstens 35 Jahre alt ist.
2. Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird von der JUSO Schweiz festgelegt. Die JUSO
Schweiz zieht diesen auch direkt bei den Mitgliedern ein und überweist den fälligen
Beitrag an die JUSO Zug.
3. Die Verweigerung der Aufnahme ist ohne Angaben von Gründen möglich durch den
Beschluss der Jahres- oder Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr. An Mitglieder-
oder Jahresversammlungen stimmberechtigtes Neumitglied ist erst, wem die
Mitgliedschaft von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu Beginn einer
Versammlung nicht verweigert wurde.
4. Die Mitgliedschaft bei der JUSO Zug bedingt keine Mitgliedschaft bei einer Sektion der
SP.
5. Die Mitgliedschaft in anderen parteipolitischen Organisationen, mit Ausnahme der SP
Schweiz, ist ausgeschlossen. In begründeten Fällen kann der Vorstand Ausnahmen
genehmigen.
6. Der Vorstand ist berechtigt, mit Zweidrittelmehrheit Mitglieder aus der JUSO Zug
auszuschliessen. Gegen Ausschlussentscheide des Vorstands kann an Jahres- oder
Mitgliederversammlungen einmalig rekurriert werden. Mitgliederversammlungen können
mit einfachem Mehr ebenfalls den Ausschluss eines Mitglieds beschliessen. Dagegen
kann ebenfalls an der darauffolgenden Mitgliederversammlung rekurriert werden.
Art. 5 Organe
1. Die Organe der JUSO Zug sind:
a. Die Jahresversammlung (JV)
b. Die Mitgliederversammlung (MV)
c. Der Vorstand (V)
d. Das Präsidium (P)
e. Die Revisor*innen (R)
2. Die Sitzungen aller Organe sind für alle Mitglieder öffentlich. Alle Organe führen in ihren
Sitzungen ein Protokoll. Der Vorstand kann einzelne Sitzungen für Mitglieder schliessen,
wenn dies das Interesse der Partei erfordert.
3. An der JV und der MV besteht für alle Mitglieder das uneingeschränkte Wahl- und
Stimmrecht.
4. Die Mitglieder können sich zu Arbeitsgruppen (AG) zusammenschliessen.
Art. 6 Die Jahresversammlung (JV)
1. Die JV ist das oberste Organ der JUSO Zug, welche ordentlich einmal jährlich auf
Einladung des Vorstandes oder ausserordentlich auf Antrag der MV zusammentritt. Die
ausserordentliche JV hat dieselben Aufgaben wie die Jahresversammlung, mit
Ausnahme der Abnahme des Jahres- und Kassaberichts.
2. Die Jahresversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der JUSO Zug.
3. Die Aufgaben der JV sind insbesondere:
a. Erlass von politischen Grundsatzerklärungen und Richtlinien für die zukünftige
Tätigkeit;
b. Abnahme des Jahresberichts;
c. Abnahme des Kassaberichts;
d. Änderungen und Totalrevision der Statuten;
e. Neuwahl, respektive Bestätigung des Präsidiums
f. Neuwahl, respektive Bestätigung des Vorstandes;
g. Neuwahl, respektive Bestätigung der Revisor*innen;
h. Zudem verfügt die JV über alle Kompetenzen, die eine Mitgliederversammlung
hat.
4. Zur Statutenänderung oder Antrag auf Totalrevision der Statuen braucht es das absolute
Mehr der anwesenden Mitglieder, ansonsten gilt das einfache Mehr. Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder der JUSO Zug.
5. Anträge an die JV stellen, können innerhalb der Antragsfrist:
a. Die MV
b. Die Mitglieder
c. Der Vorstand
6. Die Antragsfrist beträgt drei Tage. Später eingereichte Anträge werden auf Beschluss
eines Drittels der anwesenden Mitglieder traktandiert.
7. Die Einladung erfolgt spätestens zwei Wochen vor der JV.
Art. 7 Die Mitgliederversammlung (MV)
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus dem Vorstand und allen aktiven
Mitglieder der JUSO Zug. Sie tritt auf Einladung des Vorstandes mindestens alle drei
Monate zusammen.
2. Die Mitgliederversammlung nimmt ihre Aufgaben im Rahmen der von der
Jahresversammlung beschlossenen Grundsätze und Richtlinien wahr. Insbesondere
obliegen ihr folgende Aufgaben:
a. Wahlen: bei Rücktritten von Mitgliedern aus dem Vorstand oder von den
Vertreter*innen der JUSO Zug in den Gremien anderer Organisationen;
b. Stellungsnahme zu politischen Problemen;
c. Fassen von Abstimmungsparolen;
d. Beschluss über die Unterstützung oder Lancierung von Initiativen und
Referenden;
e. Beitritt zu überparteilichen Komitees;
f. Einsetzung von Arbeitsgruppen;
g. Erlass von Reglementen;
h. Beschluss über kurzfristige Aktionen und Veranstaltungen;
i. Verabschiedung des Protokolls der jeweils letzten MV/ JV zu Beginn der Sitzung;
3. Anträge an die Mitgliederversammlung können innerhalb der Antragsfrist stellen:
a. Der Vorstand,
b. Die Mitglieder.
4. An der Mitgliederversammlung sind die anwesenden Mitglieder und die Mitglieder des
Vorstandes stimmberechtigt. Es gilt das einfache Mehr.
Art. 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand ist der JV und der MV Rechenschaft schuldig. Er konstituiert sich selbst.
2. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ und das Organisationsgremium der JUSO
Zug. Ihm obliegen alle Aufgaben, die statuarisch nicht einem anderen Organ zugewiesen
sind. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
a. Die Geschäftsführung;
b. Die Erstellung des Jahresberichts;
c. Die Ausführung der Beschlüsse der Jahresversammlung und der
Mitgliederversammlung;
d. Die organisatorische Koordination der Aktivitäten;
e. Die regelmässige und offene Information aller Mitglieder;
f. Kurzfristige Aktionen und Stellungsnahmen im Sinne der Beschlüsse der
Jahresversammlung und Mitgliederversammlung;
g. Beschluss über Aktionen und Bildungsveranstaltungen;
h. Die Öffentlichkeitsarbeit.
Art. 9 Das Präsidium
1. Das Präsidium vertritt die JUSO Zug nach aussen und leitet die Sitzungen des
Vorstandes.
2. Das Präsidium leitet den Vorstand und ist befugt, im Sinne der JUSO Zug und im
Einklang mit früheren Beschlüssen kurzfristig auf politischen Vorkommnisse zu
reagieren. Auch kann es dringliche Beschlüsse fällen, die aus zeitlichen Gründen nicht
mehr durch eine Vorstandssitzung, respektive eine MV oder JV beschlossen werden
können. Allerdings ist das Präsidium verpflichtet, Vorstand und Mitgliederversammlung
spätestens an deren nächsten Sitzung über dringliche Beschlüsse zu informieren.
Dringliche Präsidiumsbeschlüsse können jederzeit durch eine Mehrheit der
Vorstandsmitglieder oder der Mehrheit der anwesenden Mitglieder an einer JV/ MV
aufgehoben werden.
Art. 10 Arbeitsgruppen
1. Die Arbeitsgruppen werden durch eine MV oder JV eingesetzt. AGs ermöglichen den
Mitgliedern die Ausarbeitung konkreter Projekte, das Organisieren von Events und die
längerfristige Behandlung einzelner Themen. Ausserdem tragen sie zur Meinungsbildung
bei und beraten die MV bei Entscheidungen.
2. Die Arbeitsgruppen geben sich ein Reglement, in welchem sie ihren Sinn und Zweck
sowie ihre Organisationsstruktur festhalten.
3. Die Arbeitsgruppen stehen allen Mitglieder offen.
4. Die Arbeitsgruppen sind dazu verpflichtet, die Treffen der AG zu protokollieren und diese
Protokolle dem Vorstand zur Kenntnisnahme zukommen zu lassen. Den Mitglieder wird
an der Mitgliederversammlung über die Aktivitäten der AGs vom Vorstand oder der
jeweiligen AG-Leitung berichtet.