Statuten

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Statuten der Jungsozialist*innen des Kantons Zug (JUSO Zug)

Art. 1 Wesen

Unter dem Namen Jungsozialist*innen des Kanton Zugs (JUSO Zug) schliessen sich natürliche Personen (nachfolgend «Mitglieder») zu einem politischen Verein gemäss ZGB Art. 60 ff. mit Sitz in Zug zusammen. Die JUSO Zug ist eine Sektion der Jungsozialist*innen Schweiz (JUSO Schweiz) mit Sitz in Bern gemäss Art. 5 der Statuten der JUSO Schweiz.

Art. 2 Zweck

Die JUSO Zug erstrebt ein sozialistisches Gesellschafts- und Wirtschaftssystem. Sie trägt insbesondere das sozialistische Gedankengut in die Jugend hinein, vertritt die Anliegen junger Leute innerhalb des Kantons Zug und fördert deren politisches Engagement.

Art. 3 Stellung zur SP Zug

Die JUSO Zug ist die offizielle Jugendorganisation der SP Kanton Zug und übt Vertretungsrecht in deren Gremien aus.

Art. 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der JUSO Zug kann sein, wer die Statuten der JUSO Zug anerkennt und höchstens 35 Jahre alt ist.
  2. Die Verweigerung der Aufnahme ist ohne Angaben von Gründen möglich durch den Beschluss der Jahres- oder Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr. An Mitglieder- oder Jahresversammlungen stimmberechtigtes Neumitglied ist erst, wem die Mitgliedschaft von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu Beginn einer Versammlung nicht verweigert wurde.
  3. Die Mitgliedschaft bei der JUSO Zug bedingt keine Mitgliedschaft bei einer Sektion der SP.
  4. Die Mitgliedschaft in anderen parteipolitischen Organisationen, mit Ausnahme der SP Schweiz, ist ausgeschlossen. In begründeten Fällen kann der Vorstand Ausnahmen genehmigen.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, mit Zweidrittelmehrheit Mitglieder aus der JUSO Zug auszuschliessen. Gegen Ausschlussentscheide des Vorstands kann an Jahres- oder Mitgliederversammlungen einmalig rekurriert werden. Mitgliederversammlungen können mit einfachem Mehr ebenfalls den Ausschluss eines Mitglieds beschliessen. Dagegen kann ebenfalls an der darauffolgenden Mitgliederversammlung rekurriert werden.

Art. 5 Organe

  1. Die Organe der JUSO Zug sind:
    1. Die Jahresversammlung (JV)
    2. Die Mitgliederversammlung (MV)
    3. Das Präsidium
    4. Das Vize-Präsidium
    5. Der Vorstand
    6. Die Revisor*innen
  2. Die Sitzungen aller Organe sind für alle Mitglieder öffentlich. Alle Organe führen in ihren Sitzungen ein Protokoll. Alle Organe können einzelne Sitzungen für Mitglieder schliessen, wenn dies das Interesse der Partei erfordert.
  3. An der JV und der MV besteht für alle Mitglieder das uneingeschränkte Wahl- und Stimmrecht. Sofern statutarisch nicht anders vorgesehen, gilt das einfache Mehr.
  4. Die Mitglieder können sich zu Arbeitsgruppen (AG) zusammenschliessen.

Art. 6 Die Jahresversammlung (JV)

  1. Die JV ist das oberste Organ der JUSO Zug, welche ordentlich einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes oder ausserordentlich auf Antrag der MV zusammentritt. Sie setzt sich aus den Mitgliedern der JUSO Zug zusammen.
    1. Die ausserordentliche JV hat dieselben Aufgaben wie die Jahresversammlung, mit Ausnahme der Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets.
    2. Die JV verfügt über alle Kompetenzen, die eine Mitgliederversammlung hat.
  2. Die Aufgaben der JV sind insbesondere:
    1. Der Erlass von politischen Grundsatzerklärungen und Richtlinien für die zukünftige Tätigkeit,
    2. Die Abnahme des Jahresberichts,
    3. Die Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets,
    4. Änderungen und Totalrevision der Statuten,
    5. Die Neuwahl, respektive Bestätigung
      1. des Präsidiums,
      2. des Vize-Präsidiums,
      3. der Vorstandsmitglieder,
      4. der Revisor*innen.
  3. Zur Statutenänderung oder Antrag auf Totalrevision der Statuen braucht es das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
  4. Resolutionen, Anträge und Kandidaturen müssen mindestens drei Tage vor der JV eingereicht werden. Die JV kann diese Frist auf Beschluss eines Drittels der anwesenden Mitglieder nachträglich verlängern.
  5. Antrags- bzw. resolutionsberechtigt sind:
    1. Die MV,
    2. Die Mitglieder,
    3. Der Vorstand.
  6. Die Einladung erfolgt spätestens zwei Wochen vor der JV.

Art. 7 Die Mitgliederversammlung (MV)

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus dem Vorstand und allen aktiven Mitglieder der JUSO Zug. Sie tritt auf Einladung des Vorstandes mindestens dreimal jährlich zusammen.
  2. Die Mitgliederversammlung nimmt ihre Aufgaben im Rahmen der von der Jahresversammlung beschlossenen Grundsätze und Richtlinien wahr. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:
    1. Stellungsnahme zu politischen Problemen,
    2. Fassen von Abstimmungsparolen,
    3. Beschluss über die Unterstützung oder Lancierung von Initiativen und Referenden,
    4. Beitritt zu überparteilichen Komitees,
    5. Einsetzung und Auflösung von Arbeitsgruppen,
    6. Erlass von Reglementen,
    7. Beschluss über kurzfristige Aktionen und Veranstaltungen,
    8. Verabschiedung des Protokolls der jeweils letzten MV/ JV zu Beginn der Sitzung,
    9. Die Wahl
      1. von Vorstandsmitgliedern,
      2. des Vize-Präsidiums,
      3. von Vertreter*innen der JUSO Zug in den Gremien anderer Organisationen.
  3. Resolutionen, Anträge und Kandidaturen müssen mindestens drei Tage vor der JV eingereicht werden. Die JV kann diese Frist auf Beschluss eines Drittels der anwesenden Mitglieder nachträglich verlängern.
  4. Antrags- bzw. resolutionsberechtigt sind:
    1. Der Vorstand,
    2. Die Mitglieder.

Art. 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist der JV und der MV Rechenschaft schuldig. Er konstituiert sich selbst.
  2. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ und das Organisationsgremium der JUSO Zug. Ihm obliegen alle Aufgaben, die statuarisch nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
    1. Die Geschäftsführung;
    2. Die Erstellung des Jahresberichts;
    3. Die Ausführung der Beschlüsse der Jahresversammlung und der Mitgliederversammlung;
    4. Die organisatorische Koordination der Aktivitäten;
    5. Die regelmässige und offene Information aller Mitglieder;
    6. Kurzfristige Aktionen und Stellungsnahmen im Sinne der Beschlüsse der Jahresversammlung und Mitgliederversammlung;
    7. Beschluss über Aktionen und Bildungsveranstaltungen;
    8. Die Öffentlichkeitsarbeit.

Art. 9 Das Präsidium

  1. Das Präsidium konstituiert sich aus dem Präsidium und dem Vize-Präsidium.
    1. Das Vize-Präsidium ist hierbei nicht zwingend nötig.
    2. Bei sowohl dem Präsidium als auch dem Vize-Präsidium ist eine Co-Leitung möglich.
  2. Das Präsidium vertritt die JUSO Zug nach aussen.
  3. Das Präsidium leitet den Vorstand und seine Sitzungen.
  4. Das Präsidium ist befugt, im Sinne der JUSO Zug und im Einklang mit früheren Beschlüssen kurzfristig auf politische Vorkommnisse zu reagieren.
    1. Das Präsidium kann dringliche Beschlüsse fällen, die aus zeitlichen Gründen nicht mehr durch eine Vorstandssitzung, respektive eine MV oder JV beschlossen werden können.
    2. Hierbei ist das Präsidium verpflichtet, Vorstand und Mitgliederversammlung spätestens an deren nächsten Sitzung über dringliche Beschlüsse zu informieren.
    3. Dringliche Präsidiumsbeschlüsse können jederzeit durch das einfache Mehr einer JV, einer MV oder des Vorstands aufgehoben werden.

Art. 10 Arbeitsgruppen (AGs)

  1. AGs ermöglichen den Mitgliedern die Ausarbeitung konkreter Projekte, das Organisieren von Events und die längerfristige Behandlung einzelner Themen. Ausserdem tragen sie zur Meinungsbildung bei und beraten die MV bei Entscheidungen.
  2. Die Arbeitsgruppen geben sich ein Reglement, in welchem sie ihren Sinn und Zweck sowie ihre Organisationsstruktur festhalten. AGs werden durch eine MV eingesetzt und können jederzeit durch eine MV oder, sofern nicht anders geregelt, der Arbeitsgruppe selbst aufgelöst werden.
  3. Die Arbeitsgruppen stehen allen Mitgliedern offen.
  4. Die Arbeitsgruppen sind dazu verpflichtet, die Treffen der AG zu protokollieren und diese Protokolle dem Vorstand zur Kenntnisnahme zukommen zu lassen. Den Mitgliedern wird an der Mitgliederversammlung über die Aktivitäten der AGs vom Vorstand oder der jeweiligen AG-Leitung berichtet.

Art. 11 Die Revisor*innen

  1. Die Revision übernehmen zwei Personen. Diese zwei Personen können Mitglieder der JUSO Zug sein, dürfen aber nicht Vorstandsmitglieder sein.
  2. Die Revisor*innen werden von der JV gewählt.
  3. Die Revisor*innen sind zuständig für die Überprüfung der Ordnungsmässigkeit, Rechtsmässigkeit und Zweckmässigkeit der Geschäfts- und Rechnungsführung.

Art. 12 Finanzen:

  1. Die JUSO Zug finanziert sich durch:
    1. Mitgliederbeiträge,
    2. Die jährlichen Unterstützungsbeiträge der Mutterpartei, der SP Kanton Zug,
    3. Spenden,
    4. Überschüsse aus Aktionen und Veranstaltungen.
  2. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der JUSO Schweiz festgelegt. Sie zieht auch die Mitgliederbeiträge direkt bei den Mitgliedern ein und überweist den fälligen Beitrag an die JUSO Zug.
  3. Die JUSO Zug haftet ausschliesslich mit ihrem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist in jedem Fall und ohne Ausnahme ausgeschlossen.

Art. 13 Auflösung

  1. Die Auflösung der JUSO Zug kann nur durch eine Jahresversammlung beschlossen werden. Solange mindestens 3 Mitglieder die JUSO Zug erhalten wollen, kann sie nicht aufgelöst werden.
  2. Im Falle einer Auflösung der JUSO Zug wird das Vereinsvermögen dem Sektionsfonds der JUSO Schweiz zur Verfügung gestellt.

Art. 14 Schlussbestimmung

Diese Statuten treten nach Annahme durch die ordentliche Jahresversammlung der JUSO Zug vom 18. Januar 2025 in Kraft. Sie ersetzen alle bisherigen Statuten.